BRSG einmal einfach

Ein Gastbeitrag von Jennifer Gudatke und Andreas Fritz von der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft zum Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetztes.

Mit dem Ziel der Verbreitung der Betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Klein- und Mittelständischen Unternehmen (KMU) und bei Geringverdienern startete die Große Koalition in die vergangene Legislaturperiode. Heraus gekommen ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG), ein Gesetz mit viel (Diskussions-) Potential!

Behält man das Ziel der Reform im Hinterkopf wird schnell klar in welche Richtungen weiterer Handlungsbedarf besteht.

Nach dem BRSG wird bei der Grundsicherung erstmalig ein Freibetrag eingeführt. Danach wird ein Betrag von bis zu 202,- € im Monat, die der Leistungsberechtigte aus einer Betrieblichen Altersversorgung erhält, auf die Grundsicherung nicht angerechnet. Zur Stärkung der Betrieblichen Altersversorgung hätte aber konsequent komplett auf eine Anrechnung verzichtet werden müssen. Wie sollen Geringverdiener andernfalls zum Sparen motiviert werden, wenn das mühsam Ersparte im Ernstfall doch auf die Grundsicherung angerechnet wird bzw. die begrenzte Nichtanrechnung nicht verstanden wird?

Die Ausweitung des steuerlichen Förderrahmens auf insgesamt 8% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist schön und gut. Man darf sich aber zurecht die Frage stellen inwiefern das ein Anreiz für Geringverdiener darstellt. Wer derzeit schon die steuergeförderten 4% der BBG nicht ausschöpfen kann, wird sich mit weiteren steuerfreien 4% kaum locken lassen.

Für KMU liegt ein großes Hemmnis der Betrieblichen Altersversorgung in der Arbeitgeberhaftung. Dies hat sich die Bunderegierung zu Herzen genommen und als neue Zusageform die reine Beitragszusage geschaffen, die das Anlagerisiko auf die Arbeitnehmer verlagert.

Die Schaffung einer reinen Beitragszusage war grundsätzlich der richtige Weg. Aber warum konnte die Umsetzung einer solchen allein im Sozialpartnermodell umgesetzt werden?

Mit der Einführung einer obligatorischen Zahlung des Sicherungsbeitrages seitens des Arbeitgebers in Höhe von 15% wäre eine Haftungsfreizeichnung zu erkaufen gewesen. Daneben würden diese 15% in der Regel ausreichen um Kapitalmarktschwankungen auszugleichen.

Darüber hinaus sind vor allem KMU größtenteils nicht tarifvertraglich organisiert. Es stellt sich daher doch die berechtigte Frage, warum sich ein solches KMU nunmehr an einen Tarifvertrag anlehnen und sich von anderen vorschreiben lassen soll, wie es seine Betriebliche Altersversorgung auszugestalten hat.

Denkt man das Sozialpartnermodell konsequent zu Ende, hat dies doch letztlich zur Folge, dass über die Inhalte einer Betrieblichen Altersversorgung künftig nicht mehr derjenige entscheidet, der eine Versorgungszusage verspricht, nämlich der einzelne Arbeitgeber, sondern die Gewerkschaft und der Arbeitgeberverband.

Insgesamt verliert das BRSG seine Ziele nicht aus den Augen und setzt an vielen richtigen Stellen an. Neben den sinnvollen Vereinfachungen im Steuerrecht bei der Vervielfältigungsregelung sowie der Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen sind vor allem die Riester-Förderung sowie die Geringverdienerförderung hervorzuheben.

Das Gesetz schafft die ungleiche Behandlung bei der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zwischen den privaten Riester-Verträge und den betrieblichen Riester-Verträgen endlich ab und erhöht darüber hinaus die Riesterzulage auf 165,- €.

Daneben werden die Arbeitgeber steuerlich bezuschusst, wenn sie ihre Arbeitnehmer beim Aufbau einer Betrieblichen Altersversorgung unterstützen. Dieser Zuschuss beträgt 30% von maximal 480 € jährlich und der Arbeitgeber erhält diesen sehr unbürokratische direkt über die Lohnsteuer-Anmeldung erstattet.

Wenn man den Sinn und Zweck des BRSG nicht nur in der Einführung einer reinen Beitragszusage sieht, sondern vielmehr in der Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung generell, kann man das Gesetz durchaus als gelungen ansehen.